Wer ist online
Wir haben 5 Gäste online
Benutzermenü
Home Technik Beleuchtungssituationen Fußgängerüberwege

PostHeaderIcon Fußgängerüberwege

Fußgängerüberwege (FGÜ) nach § 26 StVO sind nach den Maßgaben der Verwaltungsvorschrift zu § 26 und zu den Zeichen 293 und 350 anzuordnen. Die R-FGÜ 2001 ergänzt die Verwaltungsvorschrift.

Im Volksmund werden sie als Zebrastreifen bezeichnet.

Die R-FGÜ bemerkt im Punkt Ausstattung von FGÜ 3.4 Ortsfeste Beleuchtung folgendes:

 

Der FGÜ muss beleuchtet sein, damit Fussgänger auch bei Dunkelheit und bei regennasser Fahrbahn auf dem FGÜ und auf der Wartefläche am Straßenrand aus beiden Richtungen deutlich erkennbar sind und die Erkennbarkeit der Markierung des FGÜ bei Nacht gewährleistet ist. Die Ausführung der Beleuchtung von FGÜ erfolgt nach DIN 5044 und DIN 67 523.

Die durch die allgemeine Straßenbeleuchtung gegebenen Beleuchtungsverhältnisse sollten bei der Standortwahl von FGÜ ausgenutzt werden.

Wenn die in den Normen geforderten Werte durch die vorhandene Straßenbeleuchtung nicht nachgewiesen werden können, ist eine zusätzliche ortsfeste Beleuchtung des FGÜ erforderlich. Diese soll so ausgebildet und angeordnet werden, dass der FGÜ und die angrenzenden Warteflächen aus der jeweiligen Verkehrsrichtung angeleuchtet werden (d.h. die Beleuchtung soll nicht über der Mittelachse des Überweges angebracht sein).

Zur Erhöhung der Auffälligkeit des FGÜ empfiehlt sich die Verwendung einer von der durchgehenden Straßenbeleuchtung abweichenden Lichtfarbe.

Es ist zweckmäßig, die Beschilderung des FGÜ kontruktiv mit den besonderen Beleuchtungseinrichtungen zu verbinden.


Die Zusatzbeleuchtung an FGÜ muss während der gesamten Dunkelstunden in Betrieb sein. Dunkelstunden im Sinne der DIN 67 523 sind diejenigen Stunden, bei denen die vertikale Tageslichtbeleuchtungsstärke im Bewertungsfeld 40lx unterschreitet. Ist es schaltungstechnisch nicht möglich, die Zusatzbeleuchtung zu den entsprechenden Zeiten in Betrieb zu nehmen, so ist die gesamte Straßenbeleuchtung so zu schalten, dass an allen Fußgängerüberwegen die Zusatzbeleuchtung den Anforderungen entspricht.

 


Die vertikale Beleuchtungsstärke Ev ist das entscheidende Gütemerkmal zur Beurteilung einer Zusatzbeleuchtung für einen Fußgängerüberweg. Diese vertikale Beleuchtungsstärke ist maßgebend für den Kontrast, mit dem sich ein Fußgänger auf oder neben dem Fußgängerüberweg vom Hintergrund hell abhebt. Diesen Kontrast nennt man Positivkontrast. Bei der Berechnung und Projektierung wird nur die Zusatzbeleuchtung des FGÜ herangezogen. Vorhandene Straßenbeleuchtung bleibt unberücksichtigt.
Beleuchtungstechnisch gehören zum Fußgängerüberweg 1m breite Teile der Wartefläche an den angrenzenden Gehwegen und auf Mittelinseln. Parallel zur Straße geführte Radwege und Parkstreiefn dürfen auf keinen Fall zur Wartefläche gerechnet werden.
 
Historische Anzeigen
13.jpg